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   VG Frankfurt/Main, 31.01.2002 - 5 E 561/99   

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https://dejure.org/2002,23865
VG Frankfurt/Main, 31.01.2002 - 5 E 561/99 (https://dejure.org/2002,23865)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.01.2002 - 5 E 561/99 (https://dejure.org/2002,23865)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 5 E 561/99 (https://dejure.org/2002,23865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 42 Abs 2 VwGO
    Anfechtung einer Einzelnote im Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer Einzelnote im Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.01.2002 - 5 E 561/99
    Sehen gesetzliche Regelungen vor, dass die Leistungsbewertung im Rahmen einer Berufszugangsprüfung durch abgestufte Noten erfolgt, so stellen diese einen Eingriff in das Recht der Freiheit der Berufswahl dar (BVerfG, Beschl. v. 17. April 1991, NJW 1991, S. 2005, 2007).

    Insoweit sind die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, wenn die Prüferin oder der Prüfer Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (grundsätzlich: BVerfG, Beschl. v. 17. April 1991, NJW 1991, S. 2005, 2006).

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.01.2002 - 5 E 561/99
    Dieses Vorgehen wird von dem eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht gedeckt und stellt einen gerichtlich voll überprüfbaren Beurteilungsfehler dar (BVerwG, Urt. v. 20. Sept. 1984, BVerwGE 70, S. 143, S. 145).

    Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn die Bemerkungen auf den Verlust jeglicher emotionaler Distanz schließen lassen, so dass eine gerechte Bewertung nicht mehr gelingen kann (BVerwG, Urt. v. 20. Sept. 1984, BVerwGE 70, S. 143, S. 152).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78

    Teilnahme am Grundlehrgang 2/77 der Fortbildungstufe C an der Führungsakademie

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.01.2002 - 5 E 561/99
    Jedenfalls die in einem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Zeugnisnoten enthalten die für einen Verwaltungsakt vorausgesetzte Regelung mit Außenwirkung (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1982, BVerwGE 73, S. 376, 377; VGH Kassel, Urteil v. 26. November 1973, DVBl. 1974, S. 469).
  • VGH Hessen, 26.11.1973 - VI OE 108/73
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.01.2002 - 5 E 561/99
    Jedenfalls die in einem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Zeugnisnoten enthalten die für einen Verwaltungsakt vorausgesetzte Regelung mit Außenwirkung (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1982, BVerwGE 73, S. 376, 377; VGH Kassel, Urteil v. 26. November 1973, DVBl. 1974, S. 469).
  • VGH Bayern, 27.09.1995 - 3 B 95.491
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.01.2002 - 5 E 561/99
    Eine andere Betrachtungsweise stehe mit der "gerichtsbekannten Praxis" bei Einstellungen nicht in Einklang (BayVGH, Urt. v. 27. September 1995, BayVBl. 1996, S. 27, 28).
  • VG Aachen, 23.01.2009 - 9 K 902/07
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 19 A 2850/98, wonach in der gymnasialen Oberstufe keine Pflicht des Fachlehrers zur inhaltlichen Bewertung schriftlicher Hausaufgaben und deren Einbeziehung in die Kursabschlussnote besteht; ähnlich VG Frankfurt, Urteil vom 31. Januar 2002 - 5 E 561/99, juris, Rdnr. 35, wonach es zur Gewinnung einer vollständigen Beurteilungsgrundlage für die mündlichen Leistungen erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn sich der Fachlehrer einen unmittelbaren Eindruck vom Auftreten des Schülers oder der Schülerin verschafft und mit der Stellung von Aufgaben, die innerhalb oder außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten sind, regelmäßig "nur" Übungszwecke verfolgt werden, die den Schüler in die Lage versetzen sollen, die hierauf aufbauenden Anforderungen im Rahmen der mündlichen Mitarbeit oder den Klassenarbeiten erfüllen zu können.
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